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Taxihalteplatz am Hauptbahnhof

- Antrag der CDU-Stadtverordnetenfraktion vom 08.11.2006 -

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Vorbemerkung:

Sowohl im Interesse ihrer Bürger als auch ihrer Gäste ist die Landeshauptstadt Wiesbaden stets darum bemüht, dafür Sorge zu tragen, dass an allen wichtigen Verkehrsknotenpunkten eine ausreichende Anzahl an Taxen zur Verfügung steht.
Da der Wiesbadener Hauptbahnhof zweifelsfrei einen der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte der hessischen Landeshauptstadt darstellt, ist es aus Sicht der Stadtverordnetenversammlung sehr bedenklich, dass sich der im näheren Umkreis einzige Taxihaltepunkt auf dem Privatgelände der Deutsche Bahn AG befindet. Genährt werden diese Bedenken durch die Tatsache, dass die Deutsche Bahn AG an der Einfahrt des Taxihalteplatzes eine Schranke errichtet hat und für die Benutzung durch die ortsansässigen Taxen ein Entgelt verlangt. Diese Handhabung dient weder dem Interesse der Landeshauptstadt Wiesbaden, ihrer Gäste noch dem der betroffenen Taxifahrer.
Die derzeitige Ausgestaltung des Halteplatzes mit entgeltpflichtiger Schrankenanlage und zwingender Reihung der Taxen entspricht nicht den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes und der Droschkenordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Der Halteplatz ist zudem bislang weder genehmigt noch in dieser Form genehmigungsfähig.
Nach dem gesetzlichen Leitbild ist jeder Droschkenfahrer berechtigt , seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen. Die gegenwärtige Handhabung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. darüber hinaus stellt sich das zur Verfügung stellen von nicht genehmigten Halteplätzen durch die Deutsche Bahn AG im weiteren als wettbewerbswidriges Verleiten zum Rechtsbruch dar (OLG Köln Az.: 6 U 83/00)
Des Weiteren stellt das Parken von Taxen auf den eingerichteten und mit dem Verkehrzeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxiständen gemäß § 47 Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) keine Sondernutzung dar, sondern unterliegt vielmehr dem Gemeingebrauch. Im Rahmen des Gemeingebrauchs sind die Halteplätze aber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Mit dem erfolgten Abmontieren des Verkehrzeichen 229 der StVO an diesem Taxistand erlischt die genehmigungsfähige Bereitstellung der Taxen, was dem Interesse der Bürger und Gäste der Landeshauptstadt Wiesbaden widerspricht und einen nicht hinnehmbaren Zustand herbeigeführt hat.

Eingedenk dieser Vorbemerkungen wird der Magistrat gebeten:

Der Deutsche Bahn AG wird eine Frist gesetzt, binnen derer

die errichte Schranke abzubauen ist,
eine Genehmigung gem. § 2 Absatz 1 DroschkenO zu beantragen ist und
die Droschekenplätze satzungsgemäß herzustellen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.
Sollte die gemäß Punkt 1 gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, wird der Magistrat alle rechtlichen Möglichkeiten bis hin zu einer Ersatzvornahme ausschöpfen, um einen rechtlich einwandfreien Zustand im dargelegten Sinn herzustellen und so künftig für alle Droschken den freien Zugang zu einem behördlich zugelassenen Taxihalteplatz zu gewährleisten.

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